AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der KARIN MERKLE Hausbootvermittlung, 71394 Kernen
- § 1 Vertragsabschluß
- Der Vertrag über eine Vermittlung einer Hausbootvermietung soll schriftlich abgeschlossen werden. Sämtliche Nebenabreden und Absprachen sollen schriftlich niedergelegt werden. Der Mietvertrag wird zwischen dem Mietinteressenten und dem Bootsvermieter nach dessen Geschäftsbedingungen abgeschlossen.
- § 2 Pflichten der Vermittlerin
- 1. Die Vermittlerin ist verpflichtet, die erforderlichen Geschäfte für den Mietinteressenten unverzüglich und ordnungsgemäß durchzuführen. Ihr obliegen die gewissenhafte Beratung, die Information des Mietinteressenten, sowie die ordnungsgemäße Auswahl der zu vermittelnden Leistungen.
- 2. Gelder der Mietinteressenten sind unverzüglich ihrer Zweckbestimmung zuzuführen. Die Vermittlerin ist verpflichtet, den Mietinteressenten über erhebliche Umstände zu informieren, die die vermittelte Leistung oder den Bootsvermieter betreffen, soweit der Vermittlerin dies zumutbar und möglich ist. Nachrichten des Bootsvermieters oder seiner Leistungsträger hat die Vermittlerin unverzüglich an die Mietinteressenten weiterzuleiten.
- § 3 Provision
- Für die Vermittlung erhält die Vermittlerin eine angemessene Vergütung (Provision), die durch den Mietinteressenten mittelbar gezahlt wird. Sie ist im Mietpreis enthalten.
- § 4 Gewährleistung
- 1. Erfüllt die Vermittlerin die ihr obliegenden Pflichten nicht oder liegen Vermittlungsfehler vor, so kann der Mietinteressent die Vermittlungsvergütung herabsetzen oder den Vermittlungsvertrag rückgängig machen, sofern er der Vermittlerin zuvor eine angemessene Frist für die Erledigung der Geschäftsbesorgung, bzw. die Beseitigung von Vermittlungsfehlern, gesetzt hat. Die Fristsetzung entfällt, wenn die Vermittlerin die weitere Tätigkeit ablehnt, die Beseitigung der Vermittlungsfehler nicht möglich ist oder der Mietinteressent an der sofortigen Geltendmachung seiner Rechte ein besonderes Interesse hat.
- 2. Hat die Vermittlerin den Mangel der Vermittlung oder aber die Nichterfüllung zu vertreten, so stehen dem Mietinteressenten statt der Herabsetzung der Vergütung oder der Rückgängigmachung des Vermittlervertrages Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu.
- 3. Die Haftung der Vermittlerin für Schäden des Mietinteressenten aus diesem Vermittlungsvertrag ist auf den Wert des Preises der vermittelten Leistung beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
- 4. Für die Bonität der jeweiligen Reiseveranstalter - Hausbootvermieter, haftet die Vermittlerin nicht.
- 5. Für Mängel oder Fehler die durch den Vermieter zu verantworten sind, kann die Vermittlerin nicht haftbar gemacht werden.
- § 8 Sonstige Vereinbarungen
- Als Erfüllungsort für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der Vermittlerin vereinbart. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, ist der Sitz der Vermittlerin vereinbart. Dies gilt für den Fall, daß der Auftraggeber Vollkaufmann ist und im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Im übrigen ist für Klagen der Vermittlerin gegen den Mietinteressenten der Wohnsitz des Mietinteressenten maßgeblich.
- § 9 Salvatorische Klausel
- Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder ein künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
Kernen, im November 2011